„Drecksvolk“ – Volksverhetzung oder nicht?

Frank Hannig

Das Amtsgericht Meißen hatte sich heute mit einem Fall zu beschäftigen, der wieder mal durch die sozialen Netzwerke tobte und ein völlig überraschendes Medieninteresse verursacht hat. Ca. 50 Zuschauer drängten sich vor dem viel zu kleinen Sitzungssaal. Die meisten konnten nicht reingelassen werden. 20 Polizisten sicherten das Amtsgericht Meißen ab, aber worum ging es denn diesmal?




Ein Bauer im Dresdner-Umland musste im Jahr 2015 mit ansehen, wie über Wochen hinweg durch Bewohner eines nahegelegenen Flüchtlingsheims auf seinen Weiden Schafe gestohlen wurden. Es ging um Lämmer, hochwertige Muttertiere, sogar den Zuchtbock versuchten die Täter zu stehlen und verletzten ihn dabei schwer.

Die Täter wurden ermittelt, die Ermittlungsverfahren gegen die Täter wurden aber eingestellt. Dem Bauern platze der Kragen und er bezeichnete die Täter auf Facebook als „Drecksvolk“. Diese Formulierung brachte natürlich die Sittenwächter auf den Plan. Unmittelbar nach diesem Posting erfolgte durch einen jungen Mann aus Bochum, der sich offensichtlich professionell mit dem durchsuchen des Internets nach möglichen Hasskommentaren beschäftigt, eine Anzeige bei der Polizei in Meißen. Die Bezeichnung „Drecksvolk“ sei Volksverhetzung. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren auf und beantrage den Erlass eines Strafbefehls.

Heute ging es nun um die Frage, ob die Staatsanwaltschaft mit dieser Ansicht Recht hat.

Ist es grundsätzlich eine Volksverhetzung, wenn ich andere als Pack, Drecksvolk, als Assis, als Pöbel oder als sonstiges bezeichne. Hat dies nicht Bundesminister Siegmar Gabriel in Heidenau vor 2 Jahren auch öffentlichkeitswirksam getan? Ist er dafür verurteilt worden?

Die Antwort ist wie so häufig, wenn es um juristische Fragestellungen geht, nicht ganz einfach und vor allem ist sie nicht mit dem allgemeinem „Gerechtigkeitsempfinden“ zu beantworten. Es ist schon notwendig, das Gesetz -insbesondere den Paragraphen 130 StGB (Volksverhetzung)- genau zu lesen.

Vereinfacht gesagt ist hier geregelt, dass diejenigen sich wegen Volksverhetzung strafbar machen, die entweder in einer Art und Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden nachhaltig zu stören, gegen eine Volksgruppe oder abgrenzbare Minderheit der Gesellschaft zum Hass aufstacheln, oder anderseits gegen eine solche Gruppe zur Begehung von Straftaten aufrufen.

Der Fall unseres Bauern im Dresdner-Umland dürfte wohl unstreitig nicht so gelegen haben, dass er zu Straftaten gegen irgendjemanden aufgerufen hat.

Allerdings könnte man ihm durchaus unterstellen, dass die Formulierung „Drecksvolk“ sich auf beispielsweise alle Ausländer in Deutschland oder alle Asylbewerber beziehen könnte.

Als Verteidiger habe ich versucht, sehr deutlich zu machen, dass es soweit nicht gehen kann. Der Gesetzgeber hat nicht gewollt, dass jegliche freie Meinungsäußerung der Interpretation durch die Staatsanwaltschaft zugänglich ist.

Die reine Formulierung „Dreckvolk“ ist noch keine Formulierung, die soweit über die persönliche Meinungsäußerung hinausgeht, dass sie zum Hass gegen bestimmte Gruppen der Bevölkerung aufstacheln würde. Eine Demokratie muss Meinungsvielfalt aushalten, auch Meinungen von Minderheiten und auch Meinungen, die an der Grenze zu Beleidigung oder zur Ehrverletzung liegen. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber nämlich einen separaten Tatbestand geschaffen, den der Beleidigung. Die Volksverhetzung jedoch bezieht sich ausschließlich darauf, dass zum Hass aufgestachelt wird.

Die Argumentation der Verteidigung ist zwar schlüssig, jedoch hat sich das Gericht nicht so weit aus dem Fenster gelehnt, hierzu eine deutliche Entscheidung zu treffen. Einen Freispruch gab es trotzdem. Warum?

Der Verteidigung ist der Beweis gelungen, dass der Bauer aus dem Dresdner-Umland mit der Bezeichnung „Drecksvolk“ nicht die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Ausländer oder Flüchtlinge oder eine sonstige Minderheit meinte. Der Bauer meinte ganz konkret die Verbrecher, die ihm seine Schafe gestohlen und auf bestialische Weise geschächtet haben, um sie zu essen. Diese Menschen verachtet der Bauer zutiefst und dies ist sein gutes Recht. Er darf seiner Verachtung Ausdruck verleihen. Dies darf er auch auf Facebook. Zwar ist die Grenze grundsätzlich schmal, aber das Gericht hat deutlich festgestellt, dass es nicht verboten ist, seine Missachtung gegenüber einzelnen Personen in der Öffentlichkeit zu zeigen (wenn ich damit keine anderen Strafgesetze verletze), solange ich nicht in übermäßiger Weise ganze Teile der Bevölkerung zum Hass auffordere. So wie Gabriel die gewalttätigen Demonstranten in Heidenau als „Pack“ bezeichnen durfte, so darf unser Bauer die Schafdiebe aus dem benachbarten Flüchtlingsheim als „Drecksvolk“ bezeichnen.

Eine klare Ansage und ein klarer Freispruch.

Frank Hannig. Strafverteidiger
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